Satzung des Vereins „Evangelische Bibelgemeinschaft e.V.“ mit Sitz in Chemnitz
§1 Name, Sitz, Eintragung und Tätigkeitsbereich
Der am 16. November 1921 als „eingetragener Verein“ gegründete Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und führt den Namen
Evangelische Bibelgemeinschaft e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Chemnitz Mitte-Nord eingetragen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich ausschließlich auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft. Sein Zweck ist die Weckung, Pflege und Vertiefung entschiedenen evangelischen, christlichen Lebens nach dem Worte Gottes, der Bibel und zwar durch Entfaltung eines biblischen Gemeindelebens.
Dazu gehören:
- regelmäßige und besondere gottesdienstliche Zusammenarbeit einschließlich Chorarbeit
- Kinderunterweisung und Betreuung der Gemeindejugend
- Hilfe und Unterstützung für Kranke, Altgewordene und Gebrechliche
- Einsegnung von Kleinkindern, großen Kindern und Ehepaaren
- Aussegnungen bei Beerdigungen.
Die Gemeinde erkennt als biblischen Auftrag, die Lehre Christi ihren Mitgliedern und Freunden zu erklären mit dem Ziel, sie im Alltagsleben anzuwenden durch ein Glaubensleben der tätigen Liebe. Der Dienst am Nächsten schließt den Öffentlichkeitsbereich ein.
Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und gottesdienstliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein unterhält enge Beziehungen zum Mutterhaus Bibelheim Blankenburg (Harz) e. V. als einer diakonischen und religiösen Einrichtung. Er unterstützt und fördert die satzungsgemäße Arbeit an erholungs- und hilfsbedürftigen Nächsten dieser steuerbegünstigten Körperschaft.
Der Verein keine hauptamtlich tätigen Mitarbeiter und bezahlten Kräfte. Alle Gemeindeaufgaben werden in freiwilliger Hingabe unentgeltlich ausgeführt.
§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede christusgläubige, volljährige Person werden, die mit ihrem Glauben, Bekenntnis und Lebenswandel auf der Grundlage der Heiligen Schrift steht, keiner Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft angehört und die Satzung des Vereins anerkennt. Personen, die noch einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft angehören, können als Probemitglieder aufgenommen werden.
Kinder und Jugendliche, die in der Gemeinde eingesegnet worden sind, werden als Probemitglieder registriert und können nach Eintritt ihrer Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) ihre Mitgliedschaft beantragen.
Wahl und-Stimmrecht haben nur die Mitglieder, über die Aufnahme entscheidet der Ältestenrat (§6). Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder freiwilligem Austritt. Letzterer kann durch schriftliche Erklärung dem Vorstand jederzeit stattfinden. Über den etwaigen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ältestenrat, sein Beschluss ist unanfechtbar.
Den ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch an das Eigentum des Vereins nicht zu. An das Vermögen des Vereins können weder die Mitglieder noch deren Erben für ihre Person irgendwelche Ansprüche erheben. Ebenso wenig kann das persönliche Eigentum der Mitglieder zur Deckung etwaiger Schulden in Anspruch genommen werden, Die Mitglieder haben nur mit ihren gezahlten Beiträgen für den Verein zu haften.
§4 Einnahmen des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins werden gewonnen aus freiwilligen Beiträgen, Kollekten, Spenden, Nachlässen und Vermächtnissen seiner Mitglieder und Freunde.
§5 Bestellung, Bildung und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzendem
- dem Schriftführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist
- dem Hauptkassierer
Der Vorsitzende, im Behinderungsfall der Schriftführer, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gerichtlichen Vertreters.
Zur Erklärung einer Auflassung, zur Belastung von Grundstücken und zur Kreditaufnahme istdie Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes notwendig. Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Ältestenrat an. Beratung und Beschlussfassung regeln sich innerhalb Ältestenrates (§6).
Der Vorstand wird vom Ältestenrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt ( §6). Zu dieser Wahl haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist es an der Ausübung seines Amtes behindert, so bestimmt der Ältestenrat einen Nachfolger bzw. einen Stellvertreter. Diese Berufungen gelten nur bis zum Schluss der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
Der Hauptkassierer hat jährlich einmal der Mitgliederversammlung nach Jahresabschluss über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen.
§6 Bestellung, Bildung und Beschlüsse des Ältestenrates
Der Ältestenrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und kann nach seinem Ermessen bei geeigneten Kräften vermehrt werden. Er wurde erstmalig von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt er sich selbst durch Zuwahl aus den Mitgliedern des Vereins. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Ältesten der Gesamtgemeinde.
Der Ältestenrat entscheidet über alle grundsätzlichen Gemeindeangelegenheiten. Die Beschlüsse des Ältestenrates erfolgen durch Zuruf mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ältesten. Beschlussfähigkeit ist bei mindestens einem Drittel des Ältestenrates vorhanden. Eine wegen Beschlussunfähigkeit vertagte Abstimmung kann ohne Rücksicht auf die Zahl die bei der folgenden Ältestenratssitzung Erschienenen erfolgen, wenn hier auf in der diesbezüglichen Einladung aufmerksam gemacht wurde. Der Älteste leitet die gemeinsamen Sitzungen des Ältestenrates und des Vorstandes und beraumt sie an, so oft es erforderlich ist.
§7 Mitgliederversammlungen
Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlungen, die vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Ältestenrates dies beantragen bzw. Interesse des Vereins es erfordert.
§8 Jahreshauptversammlung der Mitglieder
Jährlich einmal findet eine Hauptversammlung der Mitglieder statt. Diese wird vom Vorstand drei Wochen vorher schriftlich berufen. Gegenstand der Jahreshauptversammlung sind:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Rechnungslegung
- Entlastung des Vorstandes für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr
- Etwaige Satzungsänderungen
- Anträge, die dem Ältestenrat bis spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen sind
- Verschiedenes
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der erschienenen Mitglieder. Nicht erschienene Mitglieder haben kein Recht auf Einsprüche gegen gefasste Beschlüsse. Über die Beratungen wird eine Niederschrift angefertigt, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterschriftlich zu vollziehen ist.
§9 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der Vereinigung stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
§10 Weitere Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11 Satzungsänderungen
Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (§7). Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§12 Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, und zwar nur auf Antrag des Ältestenrates, beschlossen werden, wenn mindestens 75% der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, die nur durch den Ältestenrat gefasst werden können, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die rechtliche und finanzielle Abwicklung der Geschäfte obliegt dem Vorstand.
27.10.1990